Was verändert sich im Elterngeld ab September 2021?


Durch das Elterngeld werden frisch gebackene Eltern finanziell dabei unterstützt, dass sie Zeit für die Erziehung ihres Kindes aufwenden. Aber auch der Wiedereinstieg in den Beruf soll damit belohnt und erleichtert werden. Wer wie viel Elterngeld ab und bis wann bekommt, ist im Bundeselterngeldgesetz geregelt.

Wie es auch bei anderen Gesetzen der Fall ist, wird das Bundeselterngeldgesetz von Zeit zu Zeit abgeändert. Davor wird geprüft, welche Regelungen in der Praxis von der Verwaltung und den Eltern positiv aufgenommen wurden und welche nicht. Die neusten Änderungen des Bundeselterngeldgesetz treten am 01.09.2021 in Kraft. Einige betreffen lediglich den Ablauf innerhalb der Ämter und sind deshalb für die Eltern nicht besonders relevant. Andere Regelungen – wie zum Beispiel die Einführung vom sog. „Frühchen-Bonus“ – sind für werdende Eltern ziemlich wichtig.

Was hat sich denn geändert?

Die meisten Veränderungen im Bundeselterngeldgesetz gelten für alle Eltern, egal was sie arbeiten. Es gibt aber auch ein paar Neueinführungen, die nur Eltern mit Mischeinkünften (also Arbeitnehmer*innen, die auch selbstständig tätig sind) oder ausschließlich angestellte Eltern betreffen. Das hängt damit zusammen, dass der Zeitraum vor der Geburt, der die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes bildet, unterschiedlich bestimmt wird für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige.

Änderungen für alle Eltern

Die meisten Änderungen betreffen alle Eltern und sind erfreulicherweise hauptsächlich positiv. Wir haben die wichtigsten Änderungen hier für Dich zusammengefasst:

  • Alle Eltern sollen künftig 32 statt 30 Wochenstunden während des Elterngeldbezuges arbeiten dürfen. Das soll bewirken, dass sie 3-4 volle Arbeitstage wöchentlich arbeiten können, was die Organisation der Arbeitszeit mit den Arbeitgeber*innen erleichtern soll.
  • Erweitert wird auch der Arbeitszeitkorridor während des Bezugs von Partnerschaftsbonusmonaten. Eltern müssen ab September nicht mehr zwischen 25 und 30, sondern zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Außerdem können Partnerschaftsbonusmonate von den Elternteilen nur noch jeweils mindestens 2 Monate von 4 Monaten bezogen werden. Nur zur Erinnerung: Vorher mussten von beiden Elternteilen alle 4 Monate Partnerschaftsbonusmonate bezogen werden, damit die Voraussetzungen für den Bezug als erfüllt galten. Stellte sich während des Bezugs der Partnerschaftsbonusmonate heraus, dass die Eltern das doch nicht konnten, mussten sie das Elterngeld für alle 4 Monate zurückzahlen. Die Änderungen sollen den Prozess vereinfachen und dazu führen, dass mehr Eltern die Zusatzmonate tatsächlich in Anspruch nehmen als es aktuell noch der Fall ist.  

Wenn Du mehr über Partnerschaftsbonusmonate erfahren willst, kannst Du hier dazu mehr lesen.

  • Eine ziemlich positive Neueinführung ist der „Frühchen-Bonus“. Dabei sollen Eltern, deren Kinder besonders früh geboren wurden, noch zusätzliche Monate Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen. Wie viele Monate die Eltern zusätzlich erhalten, soll von einer Staffelung abhängen: Je früher das Kind geboren wurde, desto mehr Zusatzmonate bekommen sie.
GeburtZusatzmonate
6 Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin  1 Monat Basiselterngeld/2 Monate ElterngeldPlus
8 Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin  2 Monat Basiselterngeld/4 Monate ElterngeldPlus
12 Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin  3 Monat Basiselterngeld/6 Monate ElterngeldPlus
16 Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin4 Monat Basiselterngeld/8 Monate ElterngeldPlus
  • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld für Paare wird auf 300.000 € gesenkt. Wenn also Eltern zusammen mehr als 300.000 € verdienen, sind sie automatisch nicht mehr elterngeldberechtigt. Vorher lag die Grenze bei 500.000 €. Für Alleinerziehende verändert sich aber nichts, sie dürfen weiterhin nicht mehr als 250.000 € verdienen.

Als Letztes solltest Du noch wissen, dass Du ElterngeldPlus nur noch bis zum 32 Lebensmonat (vorher: 46) Deines Kindes beziehen kannst. Weil es sich hier um besondere Konstellationen handelt, sind von dieser Verschlechterung allerdings nur wenige Eltern betroffen.

Was ist denn nochmal ElterngeldPlus? Das erklären wir hier.

Änderungen nur für Eltern mit Mischeinkünften

Mischeinkünfte hat, wer selbstständig tätig war oder einen Gewerbetrieb oder Land- und Forstwirtschaft betreibt und gleichzeitig auch Einkünfte als Arbeitnehmer*in hat. Bisher war dann das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes Grundlage für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes. Das können Eltern mit Mischeinkünften künftig ablehnen und stattdessen die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes als Grundlage nehmen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Du sowohl in dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor der Geburt und auch nach der Geburt durchschnittlich weniger als 35 € Gewinn erwirtschaftet hast durch die selbständige Tätigkeit, den Gewerbebetrieb oder die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit.

Beispiel:

Anna wird am 10.10.2020 geboren. Das letzte abgeschlossene Kalenderjahr ist dann der 01.01.2019 bis zum 31.12.2019. Die letzten 12 Monate vor der Geburt sind dagegen der 10.10.2019 bis zum 10.10.2020.


Dieser Antrag kann sich vor allem dann lohnen, wenn Du in den 12 Monaten mehr Einkommen erwirtschaftet hast als in dem abgeschlossenen Kalenderjahr. Denn damit erhöht sich Dein Elterngeld. Wichtig ist aber, dass dann ausschließlich Dein Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit berücksichtigt wird!


Änderungen nur für Arbeitnehmer*innen

Die Reform des Elterngeldes ermöglicht es angestellten Eltern, auf eine Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum zu verzichten.

Was heißt das genau?

Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes von Arbeitnehmer*innen, wird das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wenn aber in diesen Monaten wegen Mutterschutz oder einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen weniger war als sonst oder für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wurde, wurden die Monate, in denen einer oder mehrere dieser Dinge vorlag, aus den 12 Monaten ausgeklammert und der Zeitraum, der zur Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wurde, nach hinten verlagert. Auf diese Ausklammerung können Eltern nun wieder verzichten.

Beispiel:

Anna wird am 10.10.2020 geboren. Die letzten 12 Monate vor der Geburt sind der 10.10.2019 bis 10.10.2020. Vom 10.02. bis zum 10.07.2020 musste sie schwangerschaftsbedingt zu Hause bleiben. Diese Monate werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nicht berücksichtigt. Stattdessen bezieht das Amt das Einkommen aus den Monaten 10.05.2019 bis 10.10.2019 in die Berechnung mit ein.

Gilt das alles für Dich?

Ob diese Änderungen für Dich gelten, hängt davon ab, wann Dein Kind geboren wurde. Erst für Eltern von Kindern, die nach dem 01.09.2021 geboren wurden, treten diese Neuerungen in Kraft. Bis dahin bleibt alles beim Alten.

Auswirkungen der Reform auf den Antragsprozess

Das sind ganz schöne viele Änderungen oder? Keine Sorge! Wenn Du kein Fan vom handschriftlichen Ausfüllen der Formblätter bist und Deinen Antrag so schnell wie möglich abschicken möchtest, dann schau Dir doch mal unser Tool „dasElterngeld.de“ an. Hier wirst du ganz einfach durch die Fragen geleitet, sparst Zeit, weil Dir nur die für Dich relevanten Fragen gestellt werden und erhältst am Ende eine Checkliste mit allen Nachweisen, die Du dem Amt zusätzlich zu dem Antrag vorlegen musst. Ach ja, auch die für Dich zuständige Elterngeldstelle und ihre Anschrift suchen wir für Dich raus.

Selbstverständlich werden wir pünktlich zum September die Änderungen umsetzen, sodass Du keine Sorge haben musst, nicht alle Besonderheiten zu beachten.

Und wenn Du Deinen Antrag über das eigenhändige Ausfüllen der Formblätter stellen willst, werden die neuen Formblätter kurz vor September auf den Webseiten der Elterngeldstellen zur Verfügung gestellt. Hier werden die neuen Änderungen alle eingearbeitet sein, Du kannst also auch hier nichts vergessen.

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