Elterngeld bei gleichgeschlechtlichen Paaren und Regenbogenfamilien


Regenbogenfamilien sind mittlerweile nichts mehr so Außergewöhnliches! Leider werden sie vor dem Gesetz noch immer nicht genauso behandelt, wie heterosexuelle Familien. 

Das ändert aber Nichts daran, dass die Liebe, die homosexuelle Paare mit ihren Kindern genauso groß ist, wie die von heterosexuellen Paaren. Und auch homosexuelle Paare möchten Kinder bekommen.

Um den Beitrag zu vereinfachen, sprechen wir im Folgenden von „Partner“ und inkludieren damit natürlich alle anderen Geschlechtsformen. 

Bei dem Kinderwunsch und der darauffolgenden Adoption bei homosexuellen Paaren gibt es ein paar Fälle, die öfters vorkommen:

  • Stiefkindadoption: Das Kind kommt aus einer vorangegangenen, evtl. heterosexuellen Beziehung und der Partner möchte das Kind adoptieren
  • Ein Partner adoptiert ein Kind und durch die Sukzessivadoption adoptiert der andere Partner das Kind auch
  • Stiefkindadoption: Ein Partner bekommt das Kind auf natürlichem Weg, der andere Partner möchte das Kind dann auch adoptieren

Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen

Grundsätzlich haben die leiblichen Eltern eines Kindes Anspruch auf Elterngeld, wenn sie nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten und sich stattdessen um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes kümmern. Das Kind muss dabei im Haushalt des Antragstellers wohnen. 

Sowohl bei heterosexuellen Beziehungen als auch homosexuellen Beziehungen gilt: Für das Kind des Partners kann Elterngeld nur beantragt werden, wenn das Paar verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. 

Stiefkindadoption und Elterngeld

Bei der Stiefkindadoption gibt es zwei Fälle, die wir nun genau erklären:

Stiefkindadoption bei Kindern, die in der Beziehung geboren werden

Eine Stiefkindadoption ist eine recht gängige Option, vor allem bei lesbischen Paaren. In diesem Fall bekommt eine Mutter das Kind auf normalen Weg – meist durch eine künstliche Befruchtung und eine Samenspende. Die andere Mutter adoptiert das Kind dann, sodass rechtlich beide Elternteile sind.

In einer heterosexuellen Ehe ist das in der Ehe geborene Kind automatisch das Kind der Eltern, die beide in der Geburtsurkunde eingetragen werden, auch wenn eventuell der leibliche Vater nicht der Ehepartner ist. 

Bei lesbischen Paaren ist nur die Mutter eingetragenes Elternteil, die das Kind ausgetragen hat. Aus dem Grund kann dann die Partnerin nur durch die Stiefkindadoption Mit-Mutter werden. 

Stiefkindadoption bei Kindern, die vor der eingetragenen Partnerschaft geboren werden

Wenn Dein Partner ein Kind in die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft mitbringt, und Du dieses adoptieren möchtest, dann nennt sich das auch Stiefkindadoption. 

In diesem Fall gilt auch: Sobald die Adoptionspflege begonnen hat, hast Du Anspruch auf Elterngeld. 

Übrigens: Beide leiblichen Elternteile müssen der Stiefkindadoption zustimmen. 

Das gilt immer: 

Das leibliche Elternteil hat den Anspruch auf Elterngeld. Doch auch das Elternteil, welches die Stiefkindadoption durchführt, hat dann einen Anspruch auf Elterngeld, genauso wie auf die Elternzeit. 

Sukzessivadoption und Elterngeld

Paare in einer eingetragenen Partnerschaft können rechtlich nicht gemeinschaftlich ein Kind adoptieren. Das ist sehr schade.

Allerdings gibt es eine Möglichkeit, sodass beide rechtliche Elternteile des Kindes werden: Die Sukzessivadoption.

Dafür adoptiert ein Partner das Kind und der andere Partner kann nach dieser Adoption das Kind auch adoptieren – deswegen nennt sich das sukzessiv.

Die Adoption ist ja ein recht komplizierter und aufwendiger Vorgang. Ihr könnt aber beide Verfahren – Adoption und Sukzessivadoption – gleichzeitig betreiben. 

Hier findest Du noch mehr Infos über Elterngeld und Adoption!

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