Durch die Corona-Pandemie sind mittlerweile viele junge Paare in Kurzarbeit. Doch was für Auswirkungen hat das Kurzarbeitergeld auf das Elterngeld?
In diesem Beitrag versuchen wir, alle Fragen rund um das Kurzarbeitergeld und das Elterngeld zu beantworten. Zudem gibt es einige neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld in Bezug auf die Corona-Pandemie, welche wir im Folgenden erläutern.
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Jetzt Elterngeld beantragen!Was genau ist das Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wurde in der Corona-Pandemie bereits von vielen Unternehmen beantragt. Es unterstützt diese dabei, Arbeitskräfte zu erhalten. So sind Unternehmen in der Lage, ihre Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, statt diesen kündigen zu müssen.
Die Voraussetzung ist, dass mindestens 10% der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben und die Angestellten Überstunden abgebaut haben (bis auf Ausnahmen).
Dann wird für das Unternehmen ein Teil des Mitarbeiter-Gehalts ersetzt und auch Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Was bedeutet Kurzarbeitergeld für mich als Mitarbeiter?
Im Grunde bekommst Du beim Kurzarbeitergeld so viel, wie bei dem Antrag auf Arbeitslosengeld I, nämlich 60% des Netto-Entgelts, bzw. 67%, wenn Du ein Kind hast.
Wenn Du für längere Zeit (nämlich für mehr als 3 Monate) Kurzarbeitergeld erhältst und Dein Entgeltausfall mindestens 50% beträgt, dann bekommst Du sogar noch mehr Geld:
Ab dem 4. Bezugsmonat erhältst Du 70% des Netto-Gehalts (bzw. 77%, wenn Du ein Kind hast).
Ab dem 7. Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld noch mehr, nämlich auf 80%, bzw. 87% mit Kind.
Kurzarbeitergeld kannst Du bis zu 21 Monate beziehen.
Was passiert, wenn ich im Bemessungszeitraum, also vor der Geburt des Kindes, Kurzarbeitergeld bekommen habe?
Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen vor der Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum, der Elterngeld-Ersatzrate und dem Einkommen nach der Geburt.
Prinzipiell fließt das Kurzarbeitergeld nicht in die Berechnung des Elterngelds ein. Das bedeutet: Wenn Du im Bemessungszeitraum (bei Angestellten sind das die 12 Monate vor der Geburt des Kindes), Kurzarbeitergeld bekommen hast, dann wird dieses nicht einbezogen in die Berechnung des Elterngelds, sondern nur die Monate, in denen Du „normal“ verdient hast. Das Einkommen in diesen Monaten wird dann durch 12 geteilt und somit das durchschnittliche Einkommen pro Monat ermittelt.
Im Extremfall bedeutet das, dass Du nur den Mindestsatz von 300€ bekommst, z.B. wenn Du im Bemessungszeitraum 12 Monate lang in Kurzarbeit warst.
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Jetzt Elterngeld beantragen!Neue Regelungen durch die Corona-Pandemie
Glücklicherweise hat der Bundestag auf die dadurch entstehenden Nachteile für Mamas und Papas in Kurzarbeit reagiert. Durch die Corona-Pandemie sind viele Eltern in Kurzarbeit, die dadurch unter dem geringeren Elterngeld-Satz leiden.
Aus dem Grund gilt vom 1. März bis 31. Dezember 2020 Folgendes:
Auf Antrag kannst Du den Zeitraum, in dem Du Kurzarbeitergeld bezogen hast, aus der Berechnung Deines Elterngelds ausklammern.
Diese Regelung gilt nicht nur für Kurzarbeit, sondern auch für „mittelbare Änderungen der Einkommenssituation“, also z.B. dann, wenn Du Deine Arbeitszeiten für die Kinderbetreuung während Schul- und Kitaschließungen reduzieren musstest, wenn Du freigestellt wurdest oder auch, wenn Du aufgrund der Pandemie arbeitslos geworden bist.
Die betroffenen Monate werden ausgeklammert und die Monate davor in die Berechnung einbezogen.
Der dazu gehörende Passus im Gesetz ist §2b Absatz 1 BEEG:
1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der Covid-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.
Weitere Änderungen des Elterngelds durch Corona
Zusätzlich zu den Kurzarbeit-Regelungen gibt es noch weitere Regelungen, die Eltern, die unter Nachteilen durch die Corona-Pandemie leiden, den Elterngeldbezug erleichtern sollen.
Eltern in systemrelevanten Berufen
Wenn Du in einem systemrelevanten Beruf arbeitest, dann kannst Du Deine Elterngeldmonate aufschieben. Dadurch kannst Du Deinen Betrieb weiter unterstützen und verlierst den Anspruch auf die Elterngeldmonate nicht. Auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes ist es noch möglich, die Monate in Anspruch zu nehmen, insgesamt bis zum Juni 2021.
Auch wenn Du noch ein weiteres Kind bekommst, verringern die später genommenen Elterngeldmonate nicht die Höhe des Elterngelds für das zweite Kind.
Partnerschaftsbonusmonate
Beim Bezug von Elterngeld gibt es die Möglichkeit, die Partnerschaftsbonusmonate zu nutzen. Diese unterstützen Eltern, die beide sowohl arbeiten als auch ihr Kind betreuen. Diese Eltern werden mit 4 zusätzlichen Monaten ElterngeldPlus belohnt.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Partnerschaftsbonusmonaten sind, dass Ihr beide in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden (bis September sind es 25-30) arbeitet und dies gleichzeitig für vier aufeinanderfolgende Monate macht.
Seid Ihr nun aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage, Eure Arbeitszeiten einzuhalten, dann verliert Ihr trotzdem nicht den Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate. Dabei ist es irrelevant, ob Ihr mehr oder weniger als geplant arbeitet.
Alex
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